Wer am Hang parkt und nur die Handbremse zieht, riskiert den Schutz der Vollkaskoversicherung. Dies geht aus einem Berufungsurteil des OLG Karlsruhe (19 U 127/07) hervor, wie der Kölner Stadtanzeiger berichtet.
Nach Auffassung der Richter ist die Absicherung nur durch die Handbremse und nicht durch eingelegten Gang als grob fahrlässig zu betrachten. Die Vollkaskoversicherung kann dann die Regulierung eines Unfalles verweigern.
Das Gericht hatte die Klage eines PKW – Halters gegen seine Versicherung abgewiesen. Der Kläger hatte seinen Wagen an einem Hang mit ca. 10 % Gefälle abgestellt und lediglich die Handbremse gezogen. Der Wagen kam ins Rollen und wurde beschädigt. Die Versicherung berief sich auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Die Richter gaben ihr Recht. Dabei war es unerheblich, dass der Kläger vortrug, versehentlich den Gang nicht eingelegt zu haben. Die Richter erwarten an einer abschüssigen Stelle eine besondere Sorgfalt.
Ob die Richter auch vorgaben, welcher Gang einzulegen ist, ist noch nicht bekannt. Es sollte wohl der erste Gang sein. Der Unterzeichner erinnert sich insoweit an seine Stundenzeit und seine „Ente“. Die hatte serienmäßig gleich einen Bremsklotz an Bord. Und den brauchte sie auch …..
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht