…verwundert es nicht, wenn für die Beteiligten etwas Erfreuliches dabei heraus kommt. Nein, Spaß beseite, der aktuelle Beschluß des Bundesverfassungsgericht war nämlich weder einstimmig noch beschränkt er sich allein auf die Altersversorgung der Richter, sondern gibt Anlaß zur Freude für viele andere Beamte auch. Das BVerfG hat sich in seinem Beschluß vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – zur Frage der Zulässigkeit der Wartefrist bezüglich der Berücksichtigung eines Beförderungsamtes bei der Bemessung von Versorgungsbezügen bei Beamten geäußert. Der Beschluß bietet für viele Beamte Grund zur Hoffnung, sich auch im fortgeschrittenen Dienstalter noch höhere Ruhestandsbezüge über eine Beförderung zu erdienen.

Nach § 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz müssen bei der Bemessung des Ruhegehalts zwar grundsätzlich die Dienstbezüge zugrunde gelegt werden, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Dieser Grundsatz erfährt durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aber eine Einschränkung, weil hiernach die zum Zeitpunkt der Vesetzung in den Ruhestand gewährten Bezüge nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn es sich um Bezüge aus einem Beförderungsamt handelt, die der Beamte zumindest in den letzten drei Jahre erhalten hat.

Hintergrund dieser Regelung, die ursprünglich nur eine Wartezeit von einem Jahr vorsah, dann 1975 auf zwei und 1998 auf drei Jahre ausgedehnt worden war, ist es, Gefälligkeitsbeförderungen gleichsam auf den „letzten Drücker“ nicht auch noch mit höheren Ruhegehaltsbezügen zu belohnen.

Ein Richter war nach seiner Ernennung zum Direktor eines Amtsgerichts im November 2001 befördert und dann im Januar 2004 pensioniert worden Der Berechnung seiner Versorgungsbezüge wurde aber lediglich die vorletzte Besoldung nach R 1 zugrunde gelegt.

Das BVerfG befand die Regelung der Wartezeit im BeamtVG nun für grundgesetzwidrig und wies darauf hin, daß es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass bei der Bemessung des Ruhegehalts das Leistungsprinzip in Anerkennung aller Beförderungen und unter Berücksichtigung des letzten Amtes bedacht werden müsse. Da eine Beförderung eine dauerhafte Anerkennung erbrachter Leistungen sei, müsse sie sich auch das Ruhegehalt auswirken.

Es sei zwar zulässig, durch die Wartezeit zu verhindern, daß ein Beamter sich nach einer Gefälligkeitsbeförderung in einer nur sehr kurzen Restdienstzeit nicht mehr im Beförderungsamt bewährt, gleichwohl aber bei den Ruhestandsbezügen von der Beförderung dann dauerhaft profitiert. Eine Ausdehung der Wartezeit auf drei Jahre sei aber ungebührlich lang. Es könne einer Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen entnommen werden, daß bereits nach einer deutlich kürzeren Zeit eine Bewährung eines Beamten in einem höherwertigen Amt festgestellt werden kann.

Die Haushaltslage rechtfertige ebenfalls keine Verlängerung der Wartefrist, weil sonst immer über die Finanzsituation der öffentlichen Hand allein in die Alimentierung der Beamten eingegriffen werden könne. Auch könne der Gesetzgeber nicht auf die mit der gestiegenen Lebenserwartung verbundenen Mehrkosten in der Ruhestandsversorgung verweisen, da nach der Systematik der Beamtenversorgung nicht die Dauer des Ruhestands, sondern allein die aktive Dienstzeit für die Höhe der Versorgungsbezüge maßgeblich ist.

Beamte, deren Versorgungsfestsetzungsbescheide allerdings schon rechtskräftig waren, gehen allerdings leer aus, weil sie sich auf die Entscheidung nicht mehr berufen können.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 46/2007 vom 13. April 2007 zum Beschluss des BVerfG vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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