Was sich ziemlich skurril anhört, hat einen realen Hintergrund. Es geht nicht um Beamte (Vielleicht kennen Sie ja den Beamtenwitz mit dem Treffen auf dem Büroflur …), es geht um auswärtig eingesetzte Monteure, die in arbeitgeberseitig gestellten Unterkünften untergebracht werden. Sie haben nicht generell einen Anspruch auf Unterbringung in Einzelzimmer, auch dann nicht, wenn ein Arbeitskollege schnarcht. Wenn Arbeitskollegen sich aus gemeinsamer Tätigkeit schon lange kennen, ist ihnen in der Regel eine Mehrfachunterbringung zumutbar, so das LAG Hamm, Urteil vom 20.9.2006 – Aktenzeichen 3 Sa 725/06, in der neuen Arbeitsrecht im Betrieb (AiB), aufbereitet vom Kollegen Dietrich Manstetten. Das Urteil ist bislang weder in Juris noch in der Rechtsprechungssammlung der Justiz in NRW veröffentlicht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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