Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 23.04.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 U 10/06) der Berufung des ZDF gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam stattgegeben und bestätigt, dass das ZDF einen türkischen Imam wegen des konkreten Inhalts seiner Predigt als Hassprediger bezeichnen darf.

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Bericht des ZDF-Magazins Frontal 21. In diesem Bericht wurde der später klagende Imam u. a. als Hassprediger bezeichnet. Während der Imam mit seiner Unterlassungsklage in der ersten Instanz Erfolg hatte, stärkte das OLG Brandenburg mit seinem Berufungsurteil die Position des ZDF und wies die Klage ab.

Nach Ansicht des Senats sei die Berichterstattung des ZDF durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt. Der Bericht des Magazins Frontal 21 sowie die Bezeichnung als Hassprediger stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des türkischen Imam dar. Wegen des eindeutigen Inhalts der Predigt sei dieses Werturteil in der Berichterstattung jedoch durch Tatsachen unterlegt. Zudem bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über die Erscheinungsformen des Islam in Deutschland. Aus diesem Gründen rechtfertige die Meinungsfreiheit auch eine überspitzte Berichterstattung.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 25.04.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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