Das Amtsgericht Bremen (Az.: 7 C 240/05) hat entschieden, dass Hund und Katz unter Umständen auch dann in einer Mietwohnung gehalten werden können, wenn die Genehmigung des Vermieters nicht vorliegt.
Wie cecu.de berichtet, hat das Amtsgericht das für den Fall entschieden, dass der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthalte oder diese aber unwirksam sei.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter geklagt. Er hielt in seiner Wohnung einen großen und einen kleinen Hund sowie eine Katze. Der Mietvertrag sah für die Tierhaltung ausdrücklich die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters vor. Der Mann sah dies nicht ein und klagte.
Die Richter gaben ihm Recht. Sie erkannten die Klausel als unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Grundsätzlich dürften Kleintiere immer in der Mietwohnung gehalten werden. Ohne eine wirksame Klausel dürften auch Hunde und Katzen in einer Mietwohnung gehalten werden, weil dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zähle. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion haben die Richter nicht vorgenommen. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht die Klausel auf eine wirksame Formulierung hin runterstuft und sie dann anwendet. Dies wäre auch unzulässig gewesen.
Freuen kann sich der Mieter indes über das Urteil nicht. Ihm wurde aufgegeben, die beiden Hunde zu entfernen. Diese hatten zuvor lautstark und über Stunden gebellt. Tiere müssen indes so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbaren Störungen ausgesetzt sind.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht