Dies entschied das (Az.: 923 C 26/06). Wie der Mieterverein Hamburg mitteilte, hatte ein Vermieter unter anderem das Dach und die Giebelfront seines Hauses dämmen lassen. Er zog vor Gericht, um die Erhöhung des Kaltmiete durchzusetzen.
Der Vermieter verlor. Er hatte die Mieter lediglich auf die Arbeiten hingewiesen und diese aufgelistet. Nicht ausreichend, wie die Hamburger entschieden. Der Mieter müsse nachvollziehen können, dass bzw. ob durch den Umbau eine nachhaltige Ersparnis eintritt. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vermieter daher zusätzlich wenigstens den alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten nennen müssen. Ohne diese Angabe bleibe für den Mieter unklar, ob und wie sehr die Dämmung zur Einsparung von Heizenergie beiträgt.
Mieter sind daher gut beraten, bei etwaigen Erhöhungsverlangen die Voraussetzungen genau zu prüfen. Der Gesetzgeber hat diese in § 559 BGB genau geregelt. Wichtig ist, dass der Vermieter nicht jede Modernisierung umlegen kann, sondern nur diejenigen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser führen. Genau dies muss der Mieter aber prüfen können. Die Entscheidung des Gerichts ist also zu begrüßen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht