Telefonische Überweisungsaufträge sind nicht nur für die Bankkunden kritisch, sondern auch für die Bankangestellten. Schnell hat man am Telefon eine Zahl falsch verstanden oder – mit der einer Hand am Telefon, der anderen auf der Tastatur – falsch eingetippt. Das kann bedeuten, dass eine Überweisung fehlerhaft ausgeführt wird oder das falsche Wertpapier geordert wird oder – noch schlimmer – die Vielfache Zahl der georderten Papiere. Vertippen gilt allerdings gemeinhin als “leichte Fahrlässigkeit”, was bei der Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich zum Ausschluß einer Haftung des Arbeitnehmers führt.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.09.2006 – 9 Sa 481/06) hat Bankangestellten jetzt den Rücken gestärkt.

Die Leitsätze lauten wie folgt:

1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und auch keine entsprechende Dienstanweisung besteht.

2. Trifft die Sparkasse trotz der ihr bekannten großen Gefahr von Übermittlungsfehlern bei der Entgegennahme von telefonischen Überweisungsaufträgen keine Vorkehrungen, um durch Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets die Beachtung der Verfügungsregelungen über das Girokonto nachweisen zu können, dann hat sie für etwaige Fehlleistungen des Angestellten einzustehen ( § 254 BGB ).

3. Verzichtet die Sparkasse aus Gründen der Kundenkulanz darauf, gegenüber einem Girokontoinhaber geltend zu machen, er habe die Ausführung von telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen weder nach Erhalt des Kontoauszugs noch des Rechnungsabschlusses beanstandet und habe deshalb zu beweisen, dass der Saldo falsch berechnet worden sei, hat sie keinen Anspruch gegen den Angestellten auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

Die Bank muss also das Risiko tragen, das letztlich aus mangelnder Organisation oder Verschiebung der Haftung durch rechtlich nicht notwendige Kulanz auf die Mitarbeiter beruht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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