Arbeitnehmer können zwar die Übernahme von Vorstellungskosten verlangen, wenn sie einer Einladung zu einem persönlichen Gespräch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens folgen. Das bedeutet aber nicht, Lufthansa First Class und anschliessend ´ne Stretchlimo mit Chauffeur, damit gleich klar ist, dass man wirklich ein “High Potential” ist. Schon das Taxi kann zum Problem werden, wie das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.05.2005 – 2 Ca 10220/04) entschieden hat:

“Nach überwiegender Ansicht ist zwar der Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, gemäß §§ 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, diesem die daraus entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht (siehe statt vieler Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, “Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 1 m.w. Nachw.). Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind (vgl. Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, “Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 10 ff.).

Von der “Erforderlichkeit” der streitbefangenen Taxikosten für die Fahrt des Klägers vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten in Bergisch Gladbach und zurück konnte im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Denn ausweislich der als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Fahrplanauskunft, wäre der Betrieb des Beklagten vom Wohnort des Klägers in Brühl aus am Tag des Vorstellungsgesprächs ohne weiteres, rechtzeitig und erheblich preisgünstiger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen, nämlich zunächst mit der Straßenbahn der Linie 18 von Brühl-Mitte aus um 11.10 Uhr bis Köln-Neumarkt um 11.37 Uhr, von dort aus mit der Straßenbahn der Linie 1 um 11.44 Uhr bis Bergisch Gladbach, Lückerath-Neuenweg um 12.11, von dort aus schließlich mit dem Bus der Linie 455 um 12.24 Uhr bis Bergisch Gladbach, Bensberg, Technologie-Park um 12.39 Uhr. Bei der Wahl dieser Verkehrsverbindung hätte der Kläger den Vorstellungstermin bei dem Beklagten am 17.06.2004 um 13.00 Uhr ohne weiteres bequem wahrnehmen können. Angesichts dieser Verbindungen ist entgegen der Auffassung des Klägers im Schreiben vom 21.11.2004 auch nicht erkennbar, daß der Kläger “in abgehetztem Zustand ermüdet” zu diesem Termin erschienen wäre. Aus der Fahrplanauskunft geht weiterhin hervor, daß diese Verkehrsverbindung der Preisstufe 3 unterliegt. Ein Einzelticket dieser Preisstufe kostet ausweislich des als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Internetausdrucks 3,65 €, so daß sich für eine Hin- und Rückfahrt ein Gesamtbetrag in Höhe von 7,30 € errechnet. Diesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger dessen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 14.10.2004 zufolge aber auch überwiesen.”

Arbeitslose erhalten die Bewerbungskosten übrigens von der Arbeitsagentur erstattet.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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