So entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tage – Aktenzeichen 33 O 277/06 – und bestätigte das vorherige einstweilige Verfügungsverfahren dahingehend, dass die Werbung der Fluggesellschaft Lufthansa – “ Tickets ab 99 Euro“ – nicht zulässig sei , wenn in diesem Preis nicht die noch zwingend anfallende Buchungsgebühr enthalten sei.
Erst im weiteren Text der Werbung erfolgte deutlich später der Hinweis, dass die Buchung dieses Angebotes nur online möglich sei und dann noch eine Buchungsgebühr von weiteren 10 Euro hinzukomme. Das Gericht hielt diese künstliche Aufspaltung des Flugpreises für wettbewerbswidrig, da die Lufthansa im Bereich der Billigflieger durch die Werbung die magische Grenze von 100 € unterschreite, obwohl dies im Ergebnis gar nicht stimme. Durch eine derartige Werbung werden Mitbewerber, wie die hier klagende Ryanair, benachteiligt.
Die Lufthansa hatte ihre Preise bereits nach dem einstweiligen Verfügungsverfahren geändert. Sie bot einige Strecken für 99 Euro inklusive Buchungsgebühr an. Das Unternehmen gab sich mit dem Urteil des Landgericht Köln nicht zufrieden und kündigte bereits die Prüfung des Rechtsmittels an.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser