So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.10.2006 – Aktenzeichen VI ZR 223/05 – und wies die Klage eines Kunden ab, der sich bei dem beklagten Einzelhändler eine Flasche Limonade gekauft hat, bei deren Explosion sich der Kunde erheblich verletzt hat. Seinen Schadenersatzanspruch begründete der klagende Kunde damit, dass der Verkäufer es unterlassen habe, die Limonadenflasche bei derart warmen Temperaturen zu kühlen. Durch die mangelnde Kühlung sei es dann zur Explosion gekommen, die dann zu den Verletzungen geführt habe.
Der sechste Zivilsenat des BGH bestätigte die Vorinstanzen und führte aus, dass der Verkäufer im Sommer nicht dazu verpflichtet sei, seine Verkaufsräume künstlich zu kühlen. Im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten müsse er zwar notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern. Diese Pflicht führe aber nicht dazu, dass jede Schädigung ausgeschlossen sein muss. So führten die Richter aus, dass eine Gefahr erst dann haftungsbegründend sei, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt würden. Dies sei bei der expolidierten Flasche gerade nicht der Fall gewesen. Ein Sachverständiger führte nämlich insoweit aus, dass Explosionen von Flaschen, wie die Limoflasche, im Wesentlichen auf vorhandene Mikrorisse zurückzuführen sind.
Für ein solches Risiko haftet jedoch nach dem Gesetzgeber allenfalls der Hersteller der Flaschen und nicht der Verkäufer.
Quelle: Urteil des BGH vom 31.10.2006 – VI ZR 223/05
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser