Obwohl eine Kundin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der Monatsfrist (§ 651 g BGB) beim Reiseveranstalter geltend gemacht hat, wurde der Reiseveranstalter vom BGH zur Zahlung verurteilt.
Die Kundin hatte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Sie hatte in einem Ferienclub an einer Animationsveranstaltung teilgenommen. Dort wurde die Wette angeboten, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln. Auf diese Wette begannen die Zuschauer, ihre Schuhe in Richtung Bühne zu werfen. Ein Schuh mit spitzem Absatz traf die Kundin am Hinterkopf. Nach der Reiserückkehr stellte der Hausarzt eine Gehirnerschütterung fest. Nach kurzer Zeit war die Kundin beschwerdefrei. Nach einigen Monaten stellten sich jedoch Kopfschmerzen und Sprach – und Koordinationsbeschwerden ein. Diese machte die Kundin nach Fristablauf beim Veranstalter geltend. Der BGH sah hier einen Reisemangel. Die Animateurin hätte die Gefahr, die von geschleuderten Schuhen ausgeht, erkennen müssen. An der Fristversäumnis trage die Kundin aus Sicht des BGH kein Verschulden; es sei daher unschädlich, die Ansprüche nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist geltend zu machen.
Dennoch sollte Reisenden bei Reisemängeln die Frist des § 651 g BGB schon bekannt sein; ebenso wie das Erfordernis von Mängelanzeige und Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: ad hoc news