Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 11.01.2007 – Aktenzeichen I ZR 87/04 – über die Klage des Bundeverbandes der Verbraucherzentralen gegen die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Gestaltung der Kontoauszüge in einer bestimmten Art und Weise. Dieser Klage lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Kunde der beklagten Sparkasse einen Konotauszug erhalten hat, der deutlich hervorgehoben ein Guthaben von € 119,47 + aufwies. Daraufhin hob der Kunde noch am gleichen Tag in dem Glauben, er habe ein Guthaben in der genannten Höhe auf seinem Konto, einen Betrag in Höhe von € 110, 00 ab. Im Folgenden stellte sich heraus, dass in dem auf dem Konotauszug angegebenen Guthaben ein Betrag in Höhe von 97,00 € enthalten war, der bereits gebucht, aber erst 3 Tage später wertgestellt wurde. Vom Tag des Abhebens der € 110,00 bis zur Wertstellung der € 97 wurde das Konto des Kunden sodann von der beklagten Sparkasse mit Sollzinsen belastet.

Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit Erfolg. So führte der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus, dass diese Art und Weise der Gestaltung der Kontoauszüge trotz objektiver Richtigkeit als irreführend (§ 5 Abs. 1 UWG) anzusehen sei. So wird der durchschnittliche Kunde der beklagten Sparkasse bei einer derartigen Gestaltung davon ausgehen, dass ihm das angegebene Guthaben ohne die Inrechnungstellung von Sollzinsen zu Verfügung stehe. Dadurch komme es für den Kunden zu nicht beabsichtigten Überziehungen des Kontos und damit einhergehenden Sollzinsen.

Demnach hat der Bundesgerichtshof dem Bundesverband der Verbraucherzentralen wie auch beide Vorinstanzen vollumfänglich Recht gegeben und die beklagte Sparkasse auf Unterlassung verurteilt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.01.2007 – I ZR 87/04 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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