Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. April 2007 (2 StR 86/07) die Verurteilung des LG Bonn wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (jeweils in nicht geringer Menge) in eine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (jeweils in nicht geringer Menge) geändert.
Die Angeklagte hatte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt.
Da es sich um eine einmalige Tat gehandelt habe, die unter Vermittlung eines Mannes begangen sei, welcher auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt habe und die Drogen für einen damals Inhaftierten bestimmt gewesen seien, welchem sie lediglich einen Gefallen tun und ein bei diesem aufgenommenes Darlehen habe zurückzahlen wollen, darüber hinaus jedoch nicht beabsichtigt habe, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben, sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit erschöpft habe. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist (lediglich) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben anzusehen.
s. auch Beschluss vom 25. April 2007 (1 StR 156/07 )
Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
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