Nach einem Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 207/04 vom 16.05.2007) kann der Vermieter nicht generell die Anbringung von Parabolantennen verbieten. Komplett unwirksam sei eine Klausel im Mietvertrag, die die Anbringung dem Mieter ausnahmslos unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss untersagt.

Wie dpa berichtet, sehen die Karlsruher Richter in dieser Klausel einen Verstoß gegen die im Grundgesetz geschützte Informationsfreiheit des Art 5 Abs. 1 Satz GG. So müsse es einem Ausländer möglich sein, seine Heimatprogramme zu empfangen. Der BGH hob hervor, dass dies nur gilt, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört werde.

Ein türkischer Mieter hatte in einer Wohnanlage in Berlin eine relativ große Schüssel auf seinen sichtgeschützen Balkon gestellt, um über das Kabelangebot hinaus Sender aus der Heimat empfangen zu können. Der Vermieter berief sich auch darauf, dass der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zu Maßnahmen erforderte, wenn davon nennenswerte Beeinträchtigungen der Mietsache ausgingen. Dies konnte der BGH im vorliegenden Fall als Revisionsinstanz nicht selbst entscheiden und verwies die Sache an das Tatsachengericht zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

1 Kommentar

  1. Truschka
    22. Mai 2007 14:49

    Hallo,

    liegt die Beweislast beim Mieter, d.h. muss der Mieter nachweisen, dass er gerade den entsprechenden Sender auch wirklich braucht, oder reicht es wenn er behauptet, dass schon zur Verfügung stehende Programm aus seiner Heimat reicht nicht aus.
    Ich meine, z.B. türkische Programme bekommt man auch über normale Antennen.

    Ist darüber hinaus die optische Beeinträchtigung weit oder eng auszulegen?

    Mfg