Wer das Foto eines prominenten Politikers – hier der ehemalige Bundesfinanzminister Oskar Lafontaine – aus aktuellem poltischen Anlass für einen satirischen Werbespruch verwendet, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung seiner Dienstleistung zu vermarkten, muss dem Abgebildeten keine Linzenzgebühren zahlen.

Der für das Wettbewerbsrecht sowie die Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Urteil v. 26. Oktober 2006, Az.: I ZR 182/04) erteilte damit dem Begehren des jetzigen Vorsitzenden der Fraktion “DIE LINKE” im Bundestag eine Absage.

Der Sachverhalt

Der im März 1999 überraschend von seinen Ämtern als Bundesfinanzminister und SPD-Vorsitzender zurückgetretene Oskar Lafontaine störte sich daran, dass diese plötzliche Demission ein bekanntes Mietwagenunternehmen zu folgender Anzeige veranlasste. In einer Werbeanzeige zur Darstellung des Bundeskabinetts wurden Portraitaufnahmen des Klägers und weiterer fünfzehn Mitglieder des Bundeskabinetts verwendet. Das Bild des Klägers war durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: “S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit.”

Der langjährige Ministerpräsident des Saarlandes fühlte sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Wegen der von ihm nicht gewollten Kommerzialisierung seiner
Person zu Werbezwecken verlangt er als Entgelt den Betrag, der nach seiner Auffassung üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenzgebühr gezahlt wird.

Das Urteil

Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter befanden. Zu diesem Ergebnis gelangten die BGH-Richter durch eine Gegenüberstellung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG) und die auch im Bereich der Wirtschaftswerbung geltende Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. HS. GG).

Zwar habe niemand, auch nicht Lafontaine als Person der Zeitgeschichte, es hinzunehmen, mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Das schließe es aber nicht aus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung hier vorrangig sei. “Grundsätzlich stellt der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr einen Ausgleich für einen rechtwidrigen Eingriff in die der prominenten Person ausschließlich zugewiesene Befugnis zu entscheiden dar, ob sie sich zu Werbezwecken vermarkten lasse oder nicht”, so die Richter. Wertersatz müsse dabei für die tatsächlich erfolgte Nutzung des Bildes geleistet werden. Und zwar unabhängig von einem mutmaßlich positiven Willen des Prominenten.

Die Abschöpfung seines Werbewertes verweigerten die Richter dem langjährigen Sozialdemokraten auch mit der Begründung, dass die Verwendung des Bildes nicht den Eindruck erweckt habe, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt und dessen Image- oder Werbewert werde auch nicht auf die beworbene unternehmerische Leistung übertragen.

Satirischer Beitrag zum politischen Geschehen

In erster Linie stellt das Foto nach Ansicht der Karlsruher Richter eine satirische Auseinandersetzung mit dem für die Öffentlichkeit nicht absehbaren Rücktritt als aktuellem
politischen Tagesgeschehens dar. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme
verwendet worden, die sich in Größe und Anordnung in die Portraitaufnahmen der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder einreihe.

Eine Beschädigung des Ansehens Lafontaines in der Öffentlichkeit vermochten die Richter ebensowenig zu erkennen, wie sie es ablehnten, den Anspruch eines Bundesministers auf Zahlung einer Lizenzgebühr mit Verweis auf Art. 66 GG grundsätzlich zu verneinen. Danach ist es den Mitgliedern der Bundesregierung verboten, nebenbei eine Gewerbe auszuüben.

Thomas Hellwege, Journalist

blog.medienrecht-informationen.de

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