Das BVerfG (Aktenzeichen 1 BvR 421/05) hat am 13.2.2007 entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest vor Gericht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da dies dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung widerspricht.
Der Gesetzgeber ist durch die Entscheidung des BVerfG nunmehr verpflichtet, bis zum 31.3.2008 neue Regelungen zu schaffen für eine angemessene Verfahrensweise in Vaterschaftssachen, um das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm zu verwirklichen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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