Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – die Verfassungsbeschwerde eines Beamten auf Gewährung
einer „Ballungsraumzulage“ als Ausgleich für höhere Lebenshaltungskosten am Standort zurückgewiesen.

Näheres zum der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt finden sie hier.

Das BVerfG erteilte dem Begehren des Beamten ein Absage, weil nach Auffassung der Verfassungsrichter weder das Alimentationsprinzip noch der Leistungsgrundsatz die Auflage für den Gesetzgeber enthalten, für Beamte, die in Ballungsräumen leben, eine gesonderte Kompensation für die damit verbundenen, erhöhten Lebenshaltungskosten zu schaffen.

Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums lasse sich kein entsprechender Anspruch ableiten. Zu diesen Grundsätzen gehöre zwar das Alimentationsprinzip, nach welchem der Beamte Anspruch auf Bezüge hat, die ihm eine amtsangemessene Lebensführung ermöglichen. Das Ortszulagensystem sei aber nur eine Detailregelung, die nicht zwingend die Angemessenheit der Alimentation betreffe. Richtig sei, daß sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regional stark unterscheiden. Deswegen könne der Gesetzgeber auch an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vornehmen. Die Frage der Angemessenheit der Bezüge bedürfe jedoch der besonderen Konkretisierung durch den Gesetzgeber.

Wenn der Gesetzgeber dies bezüglich Beamten, die in Ballungsräumen leben, unterlasse, sei dies nicht zu beanstanden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß höhere Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen, also in Wohnräumen, die von einer Vielzahl von Menschen als attraktiv bewertet werden, auch Ausdruck einer höhere Lebensqualität in diesen Wohnbereichen sind. Insoweit komme es nicht darauf an, daß Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen von dieser erhöhten Lebensqualität nur eingeschränkt profitieren können. Schließlich stünde auch ihnen ein deutlich größeres Angebot an Bildung, medizinischer Versorgung, Freizeitgestaltung und Unterhaltung auch in günstigeren Preissparten zur Verfügung.

Bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung eines Beamten könne zudem nicht schlicht auf den Vergleich zum Lebensstandard eines Beamten in kostengünstigeren Regionen abgestellt werden. Berücksichtigt werden müssen in diesem Zusammenhang auch der Vergleich mit Einkommen, die in der privaten Wirtschaft für entsprechendeTätigkeiten erzielt werden. Außerdem dürfe der Gesetzgeber erwarten, daß Beamte, die in Ballungsräumen leben, ihre Lebensgestaltung entsprechend anpassen.

Immerhin hat das BVerfG aber darauf hingewiesen, daß der Dienstherr gleichwohl gehalten ist, die Angemessenheit der Bezüge regelmäßig zu überprüfen.

Fundstelle:Pressemitteilung 25/2007 zum Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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