So entschied das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss – Aktenzeichen 2 Ss OWi 200/06 – und führte aus, dass der Betroffene trotz eingeschaltetem, defekten Tempomat verpflichtet ist, die gefahrene Geschwindigkeit zu konrtollieren und somit das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten.Der Betroffene wurde bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit 150 km/h geblitzt. Gegen den ergangenen Bußgeldbescheid, Geldbuße 110 € und 1 Monat Fahrverbot, wehrte sich der Betroffene mit dem Einwand, er habe den Tempomat seines Fahrzeuges auf 100 km/h eingestellt und sich darauf verlassen, dass dieser funktionierte. Später stellte sich heraus, dass dieser defekt war.

Die Richter des OLG ließen desen Einwand nicht gelten und stellte klar, dass auch das Betätigen des Tempomates die Pflicht des Autofahrers nicht entfallen lasse, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.