Wie berichtet, war in einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaeda) gegen einen in der JVA tätigen Seelsorger Beugehaft verhängt worden, nachdem dieser unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger die Auskunft verweigert hatte, ob er für einen Angeklagten im Internet Adressen von Versicherungen recherchiert habe.
Den Angeklagten wird vorgeworfen, Betrugstaten gegenüber deutschen Lebensversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um durch Erlangung hoher Versicherungssummen das Terrornetzwerk Al Qaeda zu finanzieren.
Nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Seelsorgers gegen die Beugehaft bestätigt hatte, nahm auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25.01.2007) die Verfassungsbeschwerde als unbegründet nicht an.
Gegenstand der Auskunft sei nicht der Inhalt des seelsorgerischen Gesprächs, sondern eine Tätigkeit außerhalb desselben, welche nicht dem Kernbereich der (verfassungsrechtlich) geschützten privaten Lebensgestaltung unterfalle, gar auf Verfälschung von Beweisgegenstände abziele und für den Seelsorger sogar die Gefahr eigener Strafbarkeit begründe, so daß der Angeklagte nicht von der vertraulichen Behandlung seiner Bitte an den Seelsorger habe ausgehen können und folglich auch nicht allgemein die Beeinträchtigung der seelsorgerischen Vertrauensstellung zu befürchten sei (welche im Übrigen hinter den „Belangen der Strafrechtspflege“ (funktionstüchtige Rechtsprechung) zurückzustehen habe).

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 9/2007 vom 29. Januar 20072 BvR 26/07

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

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