Drohung mit Gewalt kann Nötigung (§ 240 StGB) sein und kann nicht nur Geldstrafe nach sich ziehen, sondern schlimmstenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.
Gewaltanwendung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn „der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird.“
Auch im Straßenverkehr ist Gewaltanwendung denkbar – je nach Fahrstil: Mancher Fahrzeugführer mußte bereits wegen dichten Auffahrens und/oder „Blinken“ (Drängeln) seinen Führerschein neu machen, oder zumindest einige Zeit zu Fuß gehen.
Daß dies nicht nur auf der Autobahn möglich ist, sondern sogar im Stadtverkehr Gültigkeit hat, hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluß vom 29.03.2007) bestätigt:
Auch ein Verhalten im Stadtverkehr könne körperlichen Zwang auf andere Verkehrsteilnehmer ausüben. Es komme allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei unter anderem Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation von Bedeutung sind, sowie, und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat. Hierdurch könnten körperlich empfundene Auswirkungen bei dem bedrängten Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden, welche, wenn sie zu physisch merkbaren Angstreaktionen führten, als Zwang, der Gewalt sein kann, einzustufen sein könnten.Wegen der normalerweise geringeren Geschwindigkeiten bedürfe es jedoch einer besonders genauen Prüfung, ob als Nötigung strafbares Verhalten vorliege, oder allenfalls eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes.
Doch Vorsicht: „Bloß eine OWi“ ist auch nicht so ganz richtig. Auch bei einer „bloßen“ Ordnungswidrigkeit kann ein Fahrverbot verhängt werden.
Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
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