so das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 19.07.2007 – Aktenzeichen 6 AZR 774/06, Pressemitteilung), das auch nach der Schuldrechtsreform (§ 305c Abs. 2 BGB) keinen Anlass sieht, seine seit 1993 konsequent ausgebaute Rechtsprechung zur “Beförderung” von Angestellten zum Geschäftsführer zu ändern. Bisher und auch nach der Schuldrechtsreform gilt:
“Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird.”
Vor 1993 hatte das Bundesarbeitsgericht noch gemeint, es käme darauf an. Nämlich, ob der Anstellungsvertrag als GF deutlich besser dotiert wäre. Andernfalls würde das Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Vorteil für den Arbeitnehmer und späteren Geschäftsführer: Bei der Abberufung und Beendigung des Anstellungsvertrages würde der Arbeitsvertrag wieder aufleben. Und damit meistens auch der Kündigungsschutz, den Geschäftsführer nicht geniessen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte