Das Berliner Sozialgericht (Az.: S 59 AS 1278/05 und S 53 AS 1126/05) sieht keinen Verfassungsverstoß bei der Anrechnung des Einkommens des Partners bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II. Dies gilt, so das Gericht, auch bei unverheirateten Paaren, die eheähnlich zusammenleben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die gängige Praxis der Agentur bzw. Jobcenter Widerspruch eingelegt und sodann Klage erhoben. Die Behörde hatte die Rente der Lebensgefährtin des Arbeitslosen auf dessen ALG II Anspruch angerechnet. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorläge.

Das Gericht folgte der Behörde und der Arbeitslose verlor: Entscheidend für die Anrechnung sei das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Das der Mann noch mit einer anderen Frau verheiratet war, interessierte die Richter nicht, weil die Eheleute dauerhaft getrennt lebten und das Scheidungsverfahren schon lief.

Diese Rechtsauffassung wurde bei der früheren Sozialhilfe von den Sozialämtern im Übrigen stets vertreten; da hat sich nichts geändert.

Im Ergebnis wird der Antragsteller auf den Lebenspartner verwiesen, ohne gegen diesen zivil- oder familienrechtlich Ansprüche zu haben. Unter Umständen gilt es da, zu überlegen, mit wem man zusammenzieht.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: cecu.de

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