So untersagte das Landgericht München I mit Urteil vom 15.10.2006 – Aktenzeichen 1 HK O 7890/06 – den Betrieb einer Internetplattform, auf welcher man Zahnarztleistungen ersteigern konnte. Auf dem „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ konnten Zahnärzte das Angebot eines Kollegen für bestimmte Zahnbehandlungen unterbieten. Die fünf günstigsten Angebote bekommt der Patient dann mitgeteilt und wählt einen der Zahnärzte zur Durchführung der Zahnbehandlung aus. Hinterher gibt er auf der genannten Internetplattform seine Bewertung ab. Der Zahnarzt, der den Auftrag erteilt bekommt, zahlt an den hier beklagten Betreiber der Internetplattform 20 % des Honorars.

Die erste Kammer für Handelssachen hält das Vorgehen der beklagten Betreiber der Internetplattform für wettbewerbswidrig. Zum einen verbiete die Berufordnung für Ärzte, dass ein Arzt für die Vermittlung von Patienten einen Geldbetrag zahle. Auch das Unterbieten eines Angebotes eines Kollegen stehe im Widerspruch zur Berufsordnung der Ärzte, da man durch diese Vorgehensweise den Kollegen verdränge.

Zwar kennt man diese Art des Werbens um Kunden, bei welchem man Angebote eines Kollegen bzw. Konkurrenten unterbietet und somit einen Auftrag erhält, aus anderen Branchen, wie zum Beispiel der Umzugsbranche, jedoch müssen sich Ärzte an Ihrer Berufsordnung messen lassen, so dass diese Vorgehensweise für Ärzte unzulässig ist.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
arzthaftungsprozess.de

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