Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in seiner Entscheidung vom 4. April 2007 – 2 K 1506/06.KO – mit einem klassischem Thema des Beamtenrechts befaßt: der Umsetzung.

Ein Amtsinspektor bei der Bundeswehr hatte sich gegen eine Umsetzung gewehrt. Er war der Aufassung, daß diese nicht begründet war und ihn zudem ungebührlich benachteilige, da er nicht über die erforderliche Ausbildung für die neue Stelle verfüge und nun auch nicht mehr mit der bisherigen Fahrgemeinschaft zum Dienst fahren könne. Hintergrund der Umsetzung war ein angespanntes Arbeitsklima am bisherigen Einsatzbereich des Kläger sowie handgreifliche Auseinandersetzungen mit einem Kollegen auf einem Betriebsausflug.

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Eine Umsetzung sei an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, sie erfordere nur einen sachlichen Grund. Dementsprechend könne eine solche Personalmaßnahme auch darauf gestützt werden, daß durch die Umsetzung innere Spannungen und Konfliktherde in einer Dienststelle, die die reibungslose Zusammenarbeit gefährden, beseitigt werden. Dem Dienstherrn komme ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur auf Mißbrauch überprüft werden könne. Die Auswahl des Klägers sei nicht zu beanstanden, die die anderen Kollegen unter einander keine Probleme hatten. Der Dienstherr habe auch nicht den Erhalt privater Fahrgemeinschaft bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, weil es Sache des Beamten ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er seinen Dienstort problemlos erreichen kann. Etwaige Wissensdefizite in Bezug auf die neue Stelle könne der Kläger, der im übrigen über die in der Stellenbeschreibung ausgewiesene Ausbildung verfüge, durch Fortbildungen u.ä. beseitigen.

Im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist es sicherlich nachzuvollziehen, daß Umsetzungen nur in begrenzten Maße gerichtlich angegriffen werden können. Gerade im Zusammenhang mit „klimatischen Störungen“ darf man sich allerdings manchmal fragen, ob es da immer den Richtigen trifft. Gängiges Problem im Zusammenhang mit Mobbing-Konflikten ist ja oft, daß einzelne Kollegen isoliert und ausgegrenzt werden, so daß zwangsläufig der Eindruck ensteht, der Einzelne sei für die Störungen des Arbeitsklimas verantwortlich. Mobbing-Opfer empfinden es dann als persönliche Bestrafung, wenn gegen sie eine Personalmaßnahme ergriffen wird.

Fundstelle: Mitteilung des VG zum Urteil vom 4. April 2007 – 2 K 1506/06.KO –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.