So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.02.2007 – Aktenzeichen 3 U 113/06 – und wies die Klage des Telefonkartensammlers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.740 € gegen die Deutsche Telekom ab und bestätigte damit, dass die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher nachträglich bis zum 31.12.2001 durch die Deutsche Telekom beschränkt werden durfte, wenn eine Umtauschmöglichkeit bestünde. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung löse keine Schadensersatzverpflichtung der beklagten Deutschen Telekom aus.Eine Pflichtverletzung der Deutschen Telekom sah der Dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht, da die Telekom durch den Telefonkartenvertrag lediglich zur Bereitstellung eines funktionierenden Netzes öffentlicher Fernsprecher verpflichtet gewesen sei. Ebenfalls führte der Senat aus, dass die Veranlassung der Telekom zur zeitlichen Beschränkung durchaus anerkennenswert gewesen sei, da diese Veränderung der Gefahr der Manipulation vorbeugen sollte.

Durch die Möglichkeit, die alten Telefonkarten gegen neue umtauschen zu können, seien die Interessen der Käufer von Telefonkarten durchaus gewahrt. Ein besonders anzuerkennendes schützenswertes Interesse von Kartensammlers sah der Senat dagegen nicht.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.

Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 27.02.2007 – 3 U 113/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.