Während man in Amerika Schmerzensgeld erhält, wenn man wegen fehlenden Warnhinweises die Katze zum Trocknen in die Mikrowelle steckt und die Katze diesen Vorgang nicht überlebt, oder man sich bei einem Kaffee to go die Zunge verbrennt, weil kein Hinweis auf dem Becher ist, dass der Kaffee heiß ist, stellt das Landgericht Coburg mit einem am 27.11.2006 veröffentlichten Urteil vom 27.09.2006 – Aktenzeichen 11 O 40/06 – fest, dass eine derartige Hinweispflicht in Deutschland nicht gelte. Das Gericht wies die Klage der verletzten Hausfrau auf Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € wegen unterlassener Warnhinweise gegen den Kosmetikhersteller ab. Die klagende Hausfrau erhitzte die Thermo-Haarwickler in einem Kochtopf auf dem Herd. Da sie in der Zwischenzeit andere Arbeiten außerhalb der Küche erledigte, geriet der Topf in Vergessenheit. Als die Klägerin zurückkehrte, war das gesamte Wasser verkocht und es rauchte. Die Klägerin schüttete kaltes Wasser in den Topf, was zu einer Verpuffung und dann einer Verbrennung des Gesichtes der Klägerin geführt hat. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Hersteller auf die Verpuffunggefahr bei Ablöschen der brennenden Thermowicklern hätte hinweisen müssen.

Dies sah die 11. Kammer des Landgerichts Coburg anders. Ein Fehlverhalten der Kosmetikfirma sei nicht gegeben, da nicht vor jeder denkbaren Gefahr gewarnt werden müsse, sondern vor Gefahren, die sich aus der üblichen Verwendung des Artikels und naheliegendem, erkennbarem Mißbrauch ergeben. Die hier eingetretene Verpuffung sei allein deshalb entstanden, weil die Klägerin über die glühend heiße Pfanne kaltes Wasser laufen ließ und stand in soweit nicht im Zusammenhang mit Gefahren, die von den Heißwicklern ausgingen. Daher hätte auch die Kosmetikfirma nicht vo einer solchern Gefahr warnen müssen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.11.2006

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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