So entschied das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil – Aktenzeichen 10 U 56/06 – und wies die Klage des Autotuners gegen die beklagte Vollkaskoversicherung auf Zahlung des Unfallschadens ab. Der Kläger hatte, nachdem er den Vollkaskoversicherungsvertrag mit der beklagten Versicherung abgeschlossen hatte, sein Auto getunt. Im Rahmes dessen legte er das Fahrwerk tiefer, verbreiterte die Spur und zog breitere Reifen auf. Nach einem späteren Verkehrsunfall wollte der Kläger von der Vollkaskoversicherung den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Diese lehnte eine Regulierung des Schadens ab und berief sich auf Leistungsfreiheit, da der Kläger die Veränderung an dem PKW, die aus Sicht der Versicherung eine Gefahrerhöhung darstellen, nicht mitgeteilt hat.

Auch die entscheidenden Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden, dass der Kaskoversicherer von der Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Änderungen nicht mitteilt und ein Unfall geschieht, bei welchem nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass die von dem Versicherungsnehmer vorgenommenen Veränderungen am PKW „unfallursächlichen Einfluss“ hatten.

Das Gericht ging im vorliegenden Fall davon aus, dass das Tierferlegen des Fahrwerkes, die Verbreiterung der Spur und das Aufziehen der breiten Reifen mitursächlich für den Verkehrsunfall waren, so dass die Vollkaskoversicherung von der Leistungsverpflichtung befreit ist und die Klage des Autotuners abzuweisen war.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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