Das Hessische Landessozialgericht (Az.: 6 AL 24/05) spricht Passivrauchern ein sofortiges Kündigungsrecht zu, soweit Sie vom Vorgesetzten nicht vor dem Qual von Kollegen geschützt werden. Dies berichtet heute die Internetredaktion von Guter Rat. Die sonst bei Eigenkündigung eines Arbeitnehmers in der Regel von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit ist dann wegen des gesetzlich vorgeschriebenen „wichtigen“ Grundes nicht zu verhängen. Das heißt die Arbeitsagentur muss sofort Arbeitslosengeld zahlen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann gekündigt und gegen die Sperrzeitverhängung geklagt, weil er sich den Gefährdungen seiner Gesundheit durch das Rauchen der Kollegen aussetzen wollte. Der Arbeitgeber hatte jedoch das Rauchen im gesamten Betrieb erlaubt und war auf die Beschwerden des Klägers nicht weiter eingegangen.
Nach Ansicht der Sozialrichter sind die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen hinreichend empirisch nachgewiesen. Passivrauchen sei auch in kleineren Mengen und schon nach kurzer Zeit gefährdent. Folglich sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sich dem Qual seiner Kollegen auszusetzen.
Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zugelassen. Die Bundesagentur für Arbeit will aber keine Rechtsmittel einlegen.
Felser Rechts- und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht