Das VG Koblenz hat in seinem Beschluß vom 25. April 2007 – 6 L 258/07.KO – den Antrag eines im Bewerbungsverfahren unterlegenen Richters nach § 123 VwGO zurück gewiesen.

Ein Richter, selbst Präsident eines rheinland-pfälzischen Gerichts, bewarb sich auf die vakante Stelle des OLG-Präsidenten. Aus dem Besetzungsbericht des Justizministeriums erfuhr er, daß ein Konkurrent den Vorzug erhalten sollte. Über diesen Vorschlag stimmte dann der nach der Geschäftsordnung zuständige, elfköpfige Richterwahlausschuss ab. Fünf Richters votierten für den Vorschlag des Ministeriums, vier dagegen und zwei enthielten sich.

Der Bewerber suchte daraufhin Eilrechtschutz vor dem Verwaltungsgericht. Der Antrag nach § 123 VwGO wurde indes zurück gewiesen.

Das VG Koblenz war der Auffassung, daß das Besetzungsverfahren keinerlei Beanstandungen unterliege. Der Beigelandene leite ein oberes Landesgericht und könne Merkmale wie umfangreiche Erfahrung und überdurchschnittliche Führungskompetenzen für sich in Anspruch nehmen. Daher trete es angesichts des Beurteilungsspielraums des Justizministers in den Hintergrund, daß der Konkurrent nicht seine gesamte Dienstzeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit verbracht hatte.

Es entspreche im übrigen der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses und auch der Handhabung sonstiger grundgesetzlicher oder bundesrechtlicher Mehrheitsregelungen Enthaltungen – entgegen der Aufassung des Antragstellers – nicht als Nein-Stimmen zu werten. Etwas anderes gelte nur bei dem Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit.

Allerdings steht dem unterlegenen Bewerber noch der Beschwerdeweg zum OVG Rheinland-Pfalz offen.

Fundstelle: Pressemitteilung 20/2007 zum Beschluß des VG Koblenz vom 25. April 2007 – 6 L 258/07.KO –

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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