Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht bei Vorliegen eines Mangels am Kaufgegenstand verschiedene Rechte des Käufers vor. Nach § 437 BGB kann er Nacherfüllung verlangen, oder bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Kaufpreis mindern oder auch vom Vertrage zurücktreten. Und was stellt nun einen Mangel gemäß § 434 BGB dar?
Wie das Landgericht Bad Kreuznach (Az.: 2 O 151/07) erst kürzlich entschied, jedenfalls nicht alles das, was den Käufer an der Kaufsache so stören kann. Im entschiedenen Fall störte sich eine Autofahrerin an einer Biegung in der Frontscheibe. Im unteren Bereich der Scheibe kam es durch diese Biegung zu leichten Verzerrungen. Das Autohaus tauschte die Scheibe aus; die Verzerrungen blieben.
Dies mochte die spätere Klägerin nicht zu akzeptieren und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages. Das Gericht bestimmte Ortstermin und Inaugenscheinnahme. Das Gericht stellte fest, dass das Blickfeld der Klägerin nicht beeinträchtigt war. Nach Auffassung des Gerichts war folglich auch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Daher erkannte das Gericht lediglich einen unerheblichen optischen Mangel und wies die Klage ab.
Solange Durchblick herrscht, ist daher wohl kein Mangel gegeben. Spannend wird es dann beim Wiederverkauf. Da heißt es dann, potentiellen Käufern das kosmetisch missliche als tatsächlich mangelfrei zu verkaufen. Das Urteil wird der Klägerin also trotz der Klageabweisung noch gute Dienste leisten können.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Autohaus – online