Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 27.04.2007 (5 S 48/06) hat das Landgericht Kleve die Klage gegen den Hausratversicherer wegen Schadenersatz der Mikrowelle abgewiesen, welche in Brand geraten war, nachdem die Versicherungsnehmerin ein mit Körnern gefülltes Säckchen in ihrem Mikrowellengerät erhitzt hatte.

In der Gebrauchsanweisung sei nämlich ausdrücklich davor gewarnt worden, mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllte Kissen im Mikrowellengerät zu erwärmen, weil Brandgefahr bestehe.

Auch wer die die Gebrauchsanweisung überhaupt nicht gelesen habe, könne keinen Schadenersatz verlangen, denn gerade wenn ein technisches Gerät nicht zu seiner ursprünglichen Bestimmung, sondern zu anderen Zwecken benutzt werde, müsse die Gebrauchsanweisung unbedingt studiert werden. Dem Kläger half auch nicht, daß er den Hinweis in der über fünfseitigen Gebrauchsanweisung überlesen hatte.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

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