Eigentlich klar, aber nicht jeder Letter of Intent (LOI) ist gleich. Jedenfalls im Falle von Nissan-Händler, dessen Vertrag mit dem Importeur gekündigt wurde, sah das Landgericht Köln in einem späteren Letter of Intent lediglich eine unverbindliche Absichtskundgabe. Der Importeur hatte mehreren von der Kündigung betroffenen Nissan-Händlern geschrieben, dass man aufgrund “ausführlicher Markt- und Betriebsanalysen” als “Leistungsträger” identifiziert habe. Man könne sich “gut vorstellen” auch im neuen Vertriebsnetz die Partnerschaft fortzusetzen. Wörtlich: “Wir möchten Ihnen daher schon heute zusagen, dass es unsere Absicht ist, auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 einen neuen Nissan Händlervertrag anzubieten. In diesem Zusammenhang werden wir mit Ihnen in einen Dialog eintreten”, berichtet Autohaus Online.

Das Landgericht führte weiter aus, ein “Letter of intent” könne zwar auch verbindliche Vereinbarungen enthalten; dies sei aber eher die Ausnahme. Üblicherweise stelle ein derartiges Schreiben nur die “rechtlich nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders” dar. Im Falle des Nissan Händlers hielt das Landgericht Köln den Normalfall für gegeben.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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