Wenn eine Pauschalreise erheblich mängelbehaftet ist, können die Urlauber vom Reiseveranstalter neben einer Minderung des Reisepreises unter gewissen Voraussetzungen auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Aber es muss sich eben um eine Pauschalreise gehandelt haben.
Dies Frage hatte das Landgericht Stuttgart (Az.: 12 O 488/06) zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts setzt eine Pauschalreise voraus, dass dem Kunden eine Gesamtheit von Leistungen verkauft werden muss. Hierbei müssen mindestens zwei Leistungen, etwa Flug und Unterkunft, erbracht werden. Diese Gesamtheit vermochte das Gericht im entschiedenen Fall nicht zu erkennen, weil dem Kunden lediglich der Flug und das Visa beschafft worden war. Auch wenn die Visabeschaffung entgeltlich erfolgt war, handele es sich nicht um eine Reiseleistung. Die Begründung: Die Visa-Erteilung liegt in der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Einreisestaates und kann vom Reiseveranstalter daher letztlich nicht beeinflußt werden. Ansprüche gegen den Veranstalter kommen daher in diesem Fall nicht in Betracht.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht