Bisher galt zumeist der Grundsatz, dass Arbeitnehmer nur auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitplatz den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genossen. Nach einem Urteil des LSG Darmstadt (AZ.: L 3 U 25/07) gilt diese Regelung auch, wenn der direkte Weg zur Klärung eines Verkehrsunfalles unterbrochen wurde.

Die hessischen Richter gaben dabei einem Mann recht, dem die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistungen verweigert hatte.

Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gewendet und angehalten, um seinen Schaden reguliert zu erhalten. Während er mit dem Unfallverursacher diskustiert, wurde er durch ein weiteres Fahrzeug verletzt. Die Berufsgenossenschaft sah hierin eine Unterbrechung des versicherten Heimwegs. Nach ihrer Auffassung war dieses eigenwirtschaftliche Handeln zur Verfolgung privater Ansprüche nicht versichert. Dies sahen die Richter am LSG allerdings anders und sprachen dem Mann Versicherungsschutz zu.

Die Revision wurde zugelassen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: echoonline unter Bezug auf dpa

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