Homo-Ehen sind der Ehe nicht immer gleichgestellt. Dies hat das nun Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 C 27.06) festgestellt. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die unterschiedliche Behandlung von Homo-Ehen und Ehen in der Satzung eines berufsständischen Altersversorgungswerkes gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

Nein, kein Verstoß stellten die Bundesrichter fest. Geklagt hatte ein Homo – Witwer, der eine Hinterbliebenenrente für sich beanspruchte. Die Satzung der Bezirksärztekammer Koblenz sah dies allerdings nicht vor. Der Witwer fühlte sich diskriminiert. Braucht er aber nicht: Ein Verstoß gegen Bundes- oder Europarecht liegt nicht vor. Die Richter erkannten typische Unterschiede in der Versorgungssituation von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, die es dem Versorgungswerk erlauben würden, die Satzung entsprechend zu formulieren. Die erlaubte Bevorzugung der Ehe ergebe sich aus deren besonderen verfassungsrechtlich geschützten Stellung in der Gesellschaft.

Gegen eine spätere Prüfung und Gleichbehandlung durch die Satzung schienen die Richter aber nichts einzuwenden zu haben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Pressemitteilung des BVerwG
Quelle: t-online

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.