Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 9 WF 35/07) hervor. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt nach der Entscheidung des Gerichts eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Kann ein Vater die gegenüber seinen Kindern geschuldeten Beträge nicht aufbringen, hat er den Unterhalt notfalls auch durch einschneidende Veränderungen seiner Lebensführung sicherzustellen.
Im vorliegenden Fall war ein Vater zweier Kinder als pflegerische Hilfskraft wöchentlich 35 Stunden tätig. Der Verdienst reichte nicht aus. Das Gericht gab dem Mann auf, sich intensiv unter Ausnutzung aller Möglichkeiten um einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu kümmern und alle Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Er hat bis zu 2 Stunden Fahrtzeit zum Arbeitsplatz hinzunehmen, einen Nebenjob auszuüben und schließlich auch einen Umzug in eine andere Stadt zu erwägen. Unterlässt der Mann dies, wird im ein fiktiv höheres Einkommen unterstellt.
Werden kann keine entsprechenden Unterhaltszahlungen geleistet, droht das Strafrecht gemäß § 170 StGB dem Unterhaltpflichtigen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht