So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-I U 09/06). Ein 10 – jähriges Kind trifft bei einem Unfall in einer Einfahrt unter Umständen keine Mithaftung. Die Richter entschieden, dass dies selbst dann gelte, wenn das Kind beim Radfahren keinen Helm getragen hat.
Wie der Kölner Stadtanzeiger berichtet, sei nach Auffassung der Düsseldorfer Richter allein maßgeblich, ob das Kind auf Grund seiner Entwicklung habe erkennen können, welchen Gefahren es sich aussetzt. Von einem 10-Jährigen dürfe diese Einsicht nicht uneingeschränkt erwartet werden, heißt es in dem Urteil, über das die in Köln erscheinende «Monatsschrift für Deutsches Recht» (Ausgabe 8/2007) berichtet.
Vorliegend lehnten die Richter eine Mithaftung des Kindes ab. Was war passiert ? Das Kind stieß beim Fahrradfahren auf einem Garagenhof mit einem Auto zusammen und verletzte sich sich dabei unter anderem am Kopf. Das Gericht stellte fest, dass der Junge keinen Helm getragen hat.
Die Vorinstanz sprach den Eltern daher ein Viertel weniger Schadenersatz zu. Grundsätzlich müssten der Junge oder seine Eltern in so einem Fall einen Teil des Schadens tragen, so die Entscheidung des Landgerichts.
Die Berufungsrichter sahen das hier aber anders und entschieden: Das Kind habe nicht schuldhaft gehandelt; es müsse unterstellt werden, dass Kinder in diesem Alter zumindest beim Fahren auf privatem Gelände die Gefahr nicht richtig einschätzen können. Wenn der Junge sich im Straßenverkehr verletzt hätte, wäre der Fall aber möglicherweise anders zu beurteilen gewesen.
Grundsätzlich richtet die Haftung von Kindern nach § 828 BGB. Danach haften Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht. Bei Kindern zwischen sieben und zehn Jahren trifft sie keine Haftung, sofern ein Schaden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht wird und kein Vorsatz festzustellen ist. Auch eine Mithaftung des Kindes scheidet regelmäßig aus. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass die Haftung auch dann entfallen kann, wenn die Altersgrenze überschritten ist.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht