Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tage – Aktenzeichen 19 U 181/06 – grundsätzlich erhöhte Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen anerkannt, diese aber auf 20 % Merhaufwand gegenüber dem sogenannten Normaltarif beschränkt. Über die Problematik der unterschiedlichen Tarife bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen hat Juracity bereits berichtet. Der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte, der sich einen Mietwagen nimmt, schließt mit einer Mietwagenfirma meistens einen Vertrag ab, nach welchem er den Unfallersatztarif schuldet, der den normalen Tarif in der Regel um über 100 % übersteigt. Diese Position wird dann häufig von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht erstattet, so dass die Mietwagenfirma an den Geschädigten selbst heran tritt.

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte sich die klagende Mietwagenfirma die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung abtreten lassen. Die klagende Autovermietung hatte bei der Abrechnung der Mietwagenkosten ebenso den teuren Unfallersatzwagentarif zugrunde gelegt und gleichzeitig trotz absehbar längerer Reparaturdauer des verunfallten Fahrzeuges nach den teuren Tagespauschalen abgerechnet.

Das Oberlandesgericht Köln erkannte an, dass bei der Vermietung eines Mietwagens als Unfallersatzwagen mehr Kosten und ein höheres Risiko für die Autovermietung bestehe, als bei der Vermietung an einem Privat- oder Geschäftsmann als Selbstzahler. Diese von den Mietwagenfirmen vorgetragenen höheren Kosten begrenzt das Oberlandesgericht Köln auf eine Aufschlag von 20 % gegenüber den Normaltarifen und stellt damit eindeutig klar, dass der Aufschlag von 100 % deutlich überhöht sei.

Einen weiteren Rückschlag für die gängige Praxis der Mietwagenfirmen stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts dahingehend dar, dass der 19. Zivilsenat die Abrechnung nach den teuren Tagespauschalen trotz absehbar längerer Reparaturdauer nicht gebilligt hat. So führte der 19. Zivilsenat aus, dass die klagende Mietwagenfirma die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen zu Grunde legen müsse. Dies gelte nach Auffassung der entscheidenden Richter sogar dann, wenn sich die ursprünglich geplante Mietzeit aufgrund unvorhersehbar längerer Reparatur als zu kurz herausstelle.

Quelle: Pressemitteillung des OLG vom 02.03.2007 – 19 u 181/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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