Das Gericht (Az.: 5 U 735/06) entschied, dass eine Bank nicht grundsätzlich auf die Risiken einer Kreditabsicherung mit einer Lebensversicherung hinweisen muss. Bei einer späteren Zwangsvollstreckung der Bank kann der Kreditnehmer dann nicht einwenden, die Bank habe ihre Beratungspflichten verletzt.
Wie finanznachrichten.de unter Berufung auf dpa-afx berichtet, hatte ein Hotelier auf Einstellung der Zwangsvollstreckung geklagt. Der Kläger hatte einen Kredit über EUR 830.000,00 bei Tilgungsaussetzung über eine Lebensversicherung abgesichert. Diese erbrachte aber leider nur etwa EUR 740.000,00. Den Fehlbetrag von EUR 90.000,00 konnte der Mann nicht aufbringen. Die Bank betrieb die Zwangsvollstreckung. Der Kläger hielt dies für treuwidrig: Die Bank hätte ihn auf die Risiken einer Absicherung des Kredites durch eine Lebensversicherung hinweisen müssen.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zum Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 406/06) zugelassen worden.
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Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt