Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist im Fall einer sog. Alleinverdienerehe nichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken (“ UF 18/06) hervor. Nach Auffassung der Richter entstünde in diesem Fall eine einseitige Lastenverteilung, die dem Ehegatten der seinen Beruf aufgegeben

und die Kinder versorgt habe, nicht zu zumuten sei. Dies berichtet die Mitteldeutsche Zeitung unter Berufung auf die Zeitschrift OLG – Report. Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung notariell ausgeschlossen. Das Familiengericht hatte jedoch Bedenken und sprach der Ehefrau, die den Beruf aufgegeben hatte und die Kinder versorgte, einen Anspruch auf die Rente ihres Mannes zu. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Es sei zwar grundsätzlich möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen; die Grenze läge jedoch im Falle der sittenwidrigen Benachteiligung eines Ehepartners.

Beim Versorgungsausgleich wird die Höhe der jeweils erreichten Renten(anwartschaften) ermittelt. Der Partner mit den niedrigeren Werten erhält die Hälfte der Differenz übertragen und erhöht so seine Rente bzw. Anwartschaften. Dies ist Ausdruck des ehelichen Solidaritätsprinzips. Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sonst derjenige Partner, der den Beruf aufgibt und die Kinder versorgt, im Alter oft nur von Sozialleistungen leben würde.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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