Dies entschied am 14.02.2007 das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (Az. 5 W 15/07). Immer mehr Verbraucher machen es sich für das Shopping vor ihrem Monitor bequem und suchen und bestellen den Bedarf im Internet. Im Regelfall und bei renommierten Onlinegeschäften geht dies auch ohne Probleme.
Dabei gelten regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sich mehr oder weniger erkennbar auf den Seiten der Internethändler finden. Und diese AGB sind für die Konkurrenten besonders interessant. Sind die AGB nicht aktuell oder verstoßen Regelungen gegen gesetzliche Bestimmungen wird gerne abgemahnt. Dabei wird der Konkurrenz das Leben schwer gemacht, Marktgerechtigkeit geschaffen und letztlich auch viel Geld durch die Abmahngebühren verdient.
Nun hat es einen Internethändler getroffen, der auf der Ebay-Plattform seinen Handel betreibt. Dieser hatte in seinen AGB formuliert, dass im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht nur ausreichend frankierte Ware zurückgenommen werde. Das Gericht hat dem Antrag eines Abmahners entsprochen und dem Internethändler diese Klausel untersagt. Die Richter sahen in der Klausel eine unangemessen Benachteiligung des Kunden, weil das Gesetz klar vorgäbe, dass der Unternehmer, also hier der Internethändler die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Die Regelung sähe aber vor, dass der Kunde zunächst in Vorleistung gehen müsse. Dies ist nach Auffassung der Hamburger Richter vom Gesetz nicht gedeckt.
Bei geringem Warenwert mag es allerdings Ausnahmen von dieser Entscheidung geben.
Und private Verkäufe und Auktionen sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Hier gilt wie bei einem Kauf im echten Leben, dass es ein gesetzliches Recht auf Umtausch nicht gibt. Umtausch ist immer nur eine Frage der Kulanz.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht