So entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 19.02.2007 – Aktenzeichen 7 B 11420/06 – und wies die Klage der Betroffenen gegen die Gebührenfestsetzung der Stadt Pirmasens wegen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ab. Die Klägerin wehrte sich gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 10,20 €, die die Stadt Pirmasens als Verwaltungsgebühr für die Androhung der Fahrtenbuchauflage festgesetzt hat. Die Klägerin hielt die Androhung der Fahrtenbuchauflage für rechtswidrig.
Hintergrund war ein Rotlichtverstoß, der mit dem Fahrzeug begangen wurde, dessen Halterin die Klägerin war. Im Anhörungsbogen tätigte die Klägerin keinerlei Angaben zum Fahrer. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid gegen den Ehemann der Klägerin, da die Person, die auf dem Lichtbild zu erkennen war, dem Ehemann der Klägerin ähnlich sah. Im Bußgeldverfahren machte auch der Ehemann der Klägerin, jetzt als Betroffener, keinerlei Angaben zur Sache, legte aber ein Lichtbild seines eineiigen Zwillingsbruders vor, der ihm sehr ähnlich sah. Dies führte dazu, dass der Bußgeldbescheid gegen den Ehemann der Klägerin aufgehoben wurde, jedoch gegenüber der Klägerin als Halterin des Fahrzeuges für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuches angedroht wurde. Die Klägerin hielt die Androhung für rechtswidrig, da die Behörde nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, die zur Feststellung des Fahrers erfolgsversprechend erschienen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Behörde ein Gesichtsgutachten hätte einholen müssen.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht. So sei dabei zu berücksichtigen, dass die Einholung eines derartigen Gutachtens bei dem Überfahren einer roten Ampel unverhältnismäßig sei. Zu einer solchem Maßnahme sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen, so dass die Androhung der Fahrtenbuchauflage sowie auch die Festsetzung der Verwaltungsgebühr rechtmäßig war, so dass die Klage abzuweisen war.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser