trotz möglicherweise unterbliebener Beteiligung des Personalrats bei der Gestellung, so dass Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln vom 14.05.2008 – 3 SaGa 3/08). Geklagte hatte eine Mitarbeiterin eines Versorgungsamtes, die im Zuge des sog. Straffungsgesetzes versetzt werden sollte.
Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, stellt nach Ansicht des LAG Köln keinen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung dar, die gegen eine entsprechende arbeitgeberseitige Weisung gerichtet ist. Erforderlich ist vielmehr ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Allerdings würde auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausreichen.
Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer Personalgestellung, die mit einer räumlichen Veränderung der Tätigkeit verbunden ist, begründet jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Frage, ob der Personalrat bei der Gestellung zu beteiligen ist, ist nämlich umstritten.
Das Landesarbeitsgericht Köln hält es zwar für wahrscheinlich, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht, aber nicht für offensichtlich:
„Einem solchen Mitbestimmungsrecht des Personalrats steht zunächst entgegen, dass nach dem zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 die Personalgestellung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ordnet an, dass die tariflich Beschäftigten „nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden“. Weiter ordnet § 10 Abs. 5 dieses sogenannten Straffungsgesetzes an, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Zuordnungsplan für die personelle Umsetzung unter Berücksichtung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange erstellt. Die Einzelheiten dieser Personalgestellung sind gemäß § 10 Abs. 6 des Gesetzes durch Personalgestellungsverträge zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie den übernehmenden Körperschaften zu regeln. Von daher bestehen bereits Bedenken, ob ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung von vornherein ausscheidet, da nach dem Willen des Landesgesetzgebers die gesamte Umstrukturierung der Versorgungsverwaltung auf gesetzlichem Wege erfolgen soll.
Doch selbst wenn man diese Überlegung dahingestellt sein lässt, fehlt es jedenfalls seit der grundlegenden Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes im Oktober 2007 an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand. Im Rahmen dieser Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes ist nämlich die frühere Bestimmung des § 72 Abs. 4 Nr. 19 LPVG a. F., die ein Mitbestimmungsrecht bei Personalgestellungsverträgen regelte, ersatzlos gestrichen worden. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht daher bei derartigen Personalgestellungen seither nicht mehr. Dem steht auch nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2007 (- 1 A 2037/05.PVL -) entgegen, da diese noch zu einem nach der früheren Rechtslage zu beurteilenden Sachverhalt ergangen ist und mithin für die Rechtslage nach der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes unergiebig ist. Zwar erscheint es fraglich, ob bei Personalgestellungen, die mit einer erheblichen räumlichen Veränderung des Arbeitsplatzes verbunden sind, trotz der Streichung des § 72 Abs. 4 Nr. 19 LPVG gleichwohl ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zum Tragen kommen kann. Dies ist jedoch keinesfalls derart offenkundig, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung auszugehen wäre. Die Entscheidung hierüber muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte