…sag‘ ich meinen Mandanten immer, wenn sie mir telefonisch irgendwas erzählen wollen, was die Tatvorwürfe des Ermittlungsverfahrens betrifft.

Eigentlich eher, weil bekannt ist, dass Telefonate eines Beschuldigten abgehört werden dürfen – jedenfalls, wenn eine sogenannte Katalogtat vorliegt.
Die liegt zwar nicht immer vor, aber man weiß ja nie, ob sich die Ermittler daran so genau halten.

Oder vielleicht wird ja auch mein Telefon abgehört? – Eigentlich Quatsch, denn gemäß § 148 StPO ist zwischen Verteidiger und dem Beschuldigten „schriftlicher und mündlicher Verkehr … gestattet“, was auch bedeutet, dass auch Telefonate zwischen Verteidiger und Mandant nicht überwacht werden dürfen.

Das nahm wohl ein Ermittlungsrichter dann doch nicht so genau:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. April 2007 – 2 BvR 2094/05 – der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes stattgegeben, dessen Telefonanschluß überwacht worden war, weil der von ihm verteidigte (!) Beschuldigte – des schweren Raubes (Katalogtat, vgl. § 100a StPO) verdächtig – sich nach Italien abgesetzt hatte und die Ermittlungsbehörden sich so erhofften, den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln.

Die gegen die Anordnung der Telefonüberwachung eingelegte Beschwerde hatte das Landgericht verworfen, da die Überwachung des Telefon eines Strafverteidigers zwar nur dann in Betracht komme, wenn dieser selbst Beschuldigter einer Katalogtat sei, somit die Begründung des Ermittlungsrichters unzutreffend gewesen sei. Dieser Fehler sei jedoch unbeachtlich („geheilt“), weil bereits im Zeitpunkt der Anordnung nach der damaligen Beweislage der Verdacht der Geldwäsche (der zur Anordnung berechtigenden Katalogtat) gegen den Anwalt bestanden habe. Am Rande: Das Verfahren wegen Geldwäsche wurde später eingestellt.

Das BVerfG sah in der Anordnung einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und eine Verletzung der Berufsfreiheit des Anwaltes (Art. 12 Abs. 1 GG). Es sei zwar nicht von vorneherein und in jedem Fall ausgeschlossen, den Fernsprechanschluss eines Strafverteidiger überwachen zu lassen, eine Maßnahme dürfte jedoch nicht „auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und seinem beschuldigten Mandanten“ abzielen, da die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe geschützt sei.
Ein nachträgliches Geradebiegen der Begründung sei nicht zulässig, da es auf die ursprüngliche Begründung ankomme, nicht jedoch auf einen anderen möglichen, aber nicht nicht geprüften Verdacht (zudem zu diesem Zeitpunkt gegen den Anwalt noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war).  Das Amtsgericht hatte – trotz entgegenstehender Anhaltspunkte – nicht einmal ein Verteidigerverhältnisses zwischen Anwalt und Mandanten angenommen. (Es darf dann aber wohl die Frage gestattet sein, warum man über den Anwalt den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu erfahren versucht hat…?)

Ich sag ja: Psst…!

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

1 Kommentar

  1. Jochen Hoff
    31. Mai 2007 08:55

    Keine Sorge, das Büro wird auch abgehört. In Berlin macht das der Auslandsgeheimdienst Bayerns, das Bayrische Landesamt für Verfassungsschutz, wer in Köln zuständig ist, weiß ich nicht. Aber keine Unrufe. Für flächendeckendes Abhören von Anwälten ist gesorgt. Sonst werden die noch Terroristen wie Schily.

    Schlaue Mandanten und Anwälte lernen Gebärdensprache.