Der BGH (Az. VIII ZR 265/07) hatte sich mit einem Fall zu befassen, indem ein Gebrauchtwagenkäufer eine Reparatur bezahlt hatte. Nach Ausgleich der Rechnung kam der Käufer aber zu der Erkenntnis, dass der Verkäufer die Reparatur aus Gewährleistung hätte übernehmen müssen. Der Verkäufer hatte im Hinblick auf die Fahrleistung und eine Gebrauchtwagengarantie 30 % der Reparaturkosten berechnet. Der Käufer forderte kurze Zeit später sein Geld zurück. Er behauptete, der Verkäufer habe im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos den Mangel beheben müssen.
Der BGH gab dem Käufer Recht. Da der Mangel in den ersten Monaten nach Übergabe auftrat, kam ihm die Beweislastregel des § 476 BGB zugute. Danach wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Den möglichen Gegenbeweis konnte der Verkäufer nicht erbringen. Auch in der Zahlung sah der BGH kein Anerkenntnis. Denn allein in einem vorbehaltslosen Ausgleich einer Rechnung vermag der BGH kein Anerkenntnis zu erkennen. Hier müssen nach Auffassung des Senats weitere Aspekte hinzukommen. Vorliegend fanden sich diese aber nicht.
Die Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund interessant, dass gewerbliche Autoverkäufer versuchen, Gebrauchtwagenkäufer gerne mit den Garantieleistungen abzuspeisen. Jetzt sind die Instanzgerichte am Zug, diese Rechtsprechung auch umzusetzen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: BGH-Pressemitteilung