So bestätigte das Landgericht München I – Aktenzeichen 13 S 5055/06 – nunmehr die Vorinstanz und wies die Klage gegen den Reiserücktrittversicherer auf Erstattung der Stornierungskosten ab. Der Kläger verlangte vom Versicherer die Erstattung der Stornierungskosten, da er am Abreisetag eine Panickattacke mit Lähmunserscheinungen erlitt und die gebuchte USA-Reise nicht antreten konnte. Aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung legte der Kläger ein Attest eines Internisten vor und verlangte den Ersatz der Stornierungskosten. Der Versicherer lehnte eine Regulierung mit Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, in denen aufgeführt ist, dass psychiatrische Krankheiten durch die Vorlage eines Attestes eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen werden müssen.
Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I hielten diese Klausel in des Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für zulässig. Da psychische Erkrankungen, zu der auch die Panikattacke mit Lähmungserscheinungen gehöre, diagnostisch schwerer festzustellen seien als andere Erkrankungen, bestehe ein sachliches Interesse der Versicherung an dieser Klausel. Erst bei Vorlage eine Attest des Facharztes für Psychiatrie ist es der Versicherung möglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen.
Da der Kläger kein Attest des Facharztes für Psychiatrie vorgelegt hat, verstößt er gegen die ihm aus dem Versicherungsverhältnis obliegenden Pflichten, so dass die beklagte Versicherung von der Leistungspflicht frei wird.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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