Das Landgericht Coburg hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Handelskauf vorliegt und der Käufer darum Mängel unverzüglich rügen muss (Urteil vom 15.02.2008, Az.: 33 S 112/07).

Ein Fensterbauer bestellte bei einer Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für circa 2.000 €. Bei Lieferung bestätigte er unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Drei Monate später rügte er dann Mängel bei der Verklebung der Scheiben, welche ihm sofort aufgefallen seien.

Das Gericht entschied, dass diese Mängelrüge nicht unverzüglich und damit verspätet war. Es sei von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen, da sowohl Verkäuferin als auch Käufer Kaufleute seien. Dass er das Aquarium nicht weiterverkaufen, sondern im Büro aufstellen wollte, entbinde ihn nicht von seinen kaufmännischen Pflichten. Auch der Umstand, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre, ändere nichts an der Begründung eines Handelsgeschäfts. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass er das Aquarium für seine Büroräume verwenden wollte. Nach Ansicht der Richter ist der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung dem Handelsgewerbe zuzurechnen.

Fundstelle: PM des Landgerichts Coburg vom 7.3.2008

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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