So entschied das Sozialgericht Dortmund mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23.03.2006 – Aktenzeichen S 39 P 84/04 – dass rituelle Waschungen einer moslimischen Gläubigen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs wegen Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Die 61-jährige türkische Klägerin betet fünfmal täglich zu Gott und benötigt Hilfeleistungen der Familienangehörigen bei den damit zusammenhängenden fünf rituellen Waschungen. Die Pflegekasse, bei welcher die Klägerin einen Antrag auf Pflegeleistung gestellt hat, bezog den Pflegaufwand hinsichtlich der Waschungen von täglich 15 Minuten nicht mit in den tatsächlichen Bedarf ein und lehnte den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld ab.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Pflegekasse und führte aus, dass Hilfebedarf im Rahmen der Religionsausübung nicht Gegenstand der Leistungen der Pflegeversicherung sei, da es über die Gewährleistung der Lebensführung im eigenen Haushalt hinausgehe.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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