Das Bundesverfassunggericht hat bestätigt, daß ein Adhäsionskläger den Richter bei Befangenheit ablehnen kann.
Von einem Adhäsionsverfahren spricht man, wenn ein Geschädigter Entschädigungsansprüche auf Zahlung eines Geldbetrags im Strafverfahren geltend macht (beispielsweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld).

Das Amtsgericht verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil das Gesetz ein Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers nicht vorsehe – anders, als dies beim Nebenkläger (§ 397 StPO) bestimmt ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht verworfen.

Das BVerfG gab dem Verletzten Recht. Der Gesetzgeber habe die Rechte der Opfer von Straftaten stärken wollen und beabsichtigt, das Adhäsionsverfahren zum Regelfall der gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz machen wollen. In vielen Fällen sei dieser Weg die einzige Möglichkeit für das Opfer – etwa wenn z.B. aufwändige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich seien, um den staatlichen Strafanspruch zu verwirklichen. Der Antragsteller sei daher als Rechtsuchender im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in erheblichem Maße beschwert, wenn ein parteiliches Verhalten des Richters vorliege und der Verletzte hierdurch ein neues,zeit- und kostenintensives Verfahren vor den Zivilgerichten führen müsste.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2007 vom 24. Januar 2007

Anmerkung:
Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 ist nunmehr das Adhäsionsverfahren gegen Heranwachsende (in Kraft getreten m.W.v. 31.12.2006) aufgrund der Streichung der Worte „und § 81“ in § 109 JGG uneingeschränkt möglich.
Als Heranwachsende werden Beschuldigte über 18 Jahren bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres bezeichnet. Bislang sah die Vorschrift des § 109 JGG aufgrund des – nunmehr gestrichenen Verweises – vor, daß bei Anwendung von Jugendstrafrecht – d. h., wenn das Gericht den Angeklagten als Jugendlichen (unter 18 Jahren) behandelt – das Adhäsionsverfahren unzulässig ist. Nach § 81 ist das Adhäsionsverfahren gegen Jugendliche (als welcher der Heranwachsende ja in diesem Falle mangels Reife noch behandelt wurde), ebenso wie Privat- und Nebenklage, nicht zulässig.
Für Jugendliche Beschuldigte ändert sich durch das 2. JuMoG im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren nichts; jedoch wurde für bestimmte Verbrechen die Nebenklage zugelassen.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

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