Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz wegen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens hat (Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06).

Die Verkäuferin verkaufte und lieferte der Käuferin, welche ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Käuferin in einem Altenheim einbaute. Die Anlage wies eine Fehlfunktion auf, woraufhin ein Mitarbeiter der Käuferin die Anlage überprüfte, die Störung jedoch nicht beseitigen konnte. Die Käuferin vermutete daher einen Mangel der Anlage und forderte die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung auf. Ein Servicetechniker der Verkäuferin behob daraufhin die Störung. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Störung darauf beruhte, dass entweder eine – von der Käuferin vorzunehmendende – Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Die Verkäuferin verlangte daraufhin von der Käuferin Ersatz der für die Störungsbeseitigung angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkäuferin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Käuferin mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Verkäuferin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat, § 280 Abs. 1 BGB. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB begründe eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliege, sondern die Ursache für die beanstandete Fehlerhaftigkeit in seinem eigenen Verantwortungsbereich liege. Ein Käufer sei verpflichtet im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig zu überprüfen, ob die gerügte Störung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Sofern es dabei unklar bleibe, ob tatsächlich ein Mangel vorliege, dürfe der Käufer Mängelrechte geltend machen. Der Käufer mache sich dann, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt heraus stelle, nicht schadensersatzpflichtig. Bei der Prüfungspflicht des Käufers gehe es lediglich darum, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, so dass es auf besondere Fachkenntnisse nicht ankomme.

Nach Ansicht der Richter sei daher eine schuldhafte Vertragsverletzung zu bejahen, da entweder die Käuferin selbst die Anlage fehlerhaft eingebaut habe oder ihr Mitarbeiter bei der Überprüfung nicht gemerkt habe, dass das Personal des Altenheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht habe.

Fundstelle: PM zum Urteil des BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.